Social Gambia

Vereinssatzung

§ 1     Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen

SOCIAL PROJECTS FOR THE GAMBIA AND SENEGAL -
SOZIALE PROJEKTE FÜR GAMBIA UND SENEGAL 

         mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

(3)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2     Zweckbestimmung 

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 

(2)     Ziel und Zweck des Vereins sind darauf ausgerichtet, Entwicklungszusammenarbeit in The Gambia und im Senegal (Westafrika) durch materielle und ideelle Hilfe zur Förderung der Kinder und Jugendlichen, zur Bildung und Erziehung und für die Gesundheitsvorsorge zu leisten. Der Verein ist steuerbegünstigt tätig.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

  1. den Bau und den Unterhalt von Kindergärten, Schulen und Ausbildungsstätten in Westafrika

  2. die Verpflegung der Kinder mit Essen an diesen Kindergärten, Schulen und Ausbildungsstätten

  3. die Gesundheitsversorgung der Kinder an diesen Kindergärten, Schulen und Ausbildungsstätten und Durchführung von Gesundheitsprojekten in Gambia und im Senegal (z.B. Impfaktionen, Vorsorgeuntersuchungen)

  4. Schul- und Berufsausbildung von Kindern und Jugendlichen

  5. Durchführung und Organisation von Sport- und Freizeitaktivitäten für Kinder und Jugendliche

(3)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele

(4)     Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

§ 3     Mitgliedschaft, Beginn und Ende, Mitgliedsbeitrag 

(1)     Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die    Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig. Der Beitritt ist dem Verein
schriftlich zu erklären.

(2)     Für die Mitgliedschaft gelten keine Altersbeschränkungen. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Beitrittserklärung durch einen gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, in der sich dieser auch zur Zahlung der Mitgliedbeiträge für den Minderjährigen verpflichtet.

(3)     Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Annahmebestätigung durch den Vorsitzenden.

(4)     Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der
Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe mitzuteilen.

(5)     Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Austritt/Kündigung

  2. Ausschluss

  3. Auflösung des Vereins

  4. Tod

  5. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

Zu 1. 
Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Zu 2. 
Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck, oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Zu 3. und 4. und 5.         
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch.

Das ausgetretene, bzw. ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Anrecht an dem Verein und dessen Eigentum. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 4     Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5     Mitgliedsbeiträge

(1)     Der Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich 8,-- Euro. Er kann monatlich, bzw. als einmaliger Jahresbeitrag von 96,-- Euro entrichtet werden. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens zum 30.04. des laufenden Jahres zu entrichten.

(2)     Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schüler, Studenten und Arbeitslose halbiert sich der Mitgliedsbeitrag. Der Nachweis erfolgt über die vorgelegte Kopie vom Schüler- oder Studentenausweis beim geschäftsführenden Vorstand. Nach Beendigung der Schüler- oder Studentenzeit wird der Mitgliedsbeitrag auf 8,-- Euro im Monat oder 96,-- Euro im Jahr angepasst.

(3)     Für die Partnermitgliedschaft (Ehepartner/Lebensgefährte) halbiert sich der Mitgliedsbeitrag für das zweite Mitglied.

(4)     Der Mitgliedsbeitrag wird nur für satzungsmäßige Zwecke eingesetzt.

(5)     Änderungen der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie ggf. von Umlagen werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6     Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(1)     die Mitgliederversammlung

(2)     der Vorstand

(3)     der Beirat

§ 7     Mitgliederversammlung

(1)     Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere die Aufgaben:

  • die Jahresberichte entgegenzunehmen,

  • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,

  • Entlastung des Vorstands,

  • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,

  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie Auflösung des Vereins zu bestimmen,

  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

(2)     Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens einen Monat vorher schriftlich oder per E-Mail mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnungspunkte. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse abgesendet wurde. Die Einladung kann auch durch Briefpost erfolgen, soweit ein Mitglied das rechtzeitig vor Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich beantragt.

(3)     Eine Mitgliederversammlung ist weiterhin einzuberufen, wenn 20 % der Mitglieder dieses schriftlich verlangen oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

(4)     Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

  • Bericht des Vorstandes

  • Bericht der Kassenprüfer

  • Entlastung des Vorstandes

  • Wahl des Vorstandes (im Wahljahr)

  • Wahl von zwei Kassenprüfern

  • Jahresrückblick

  • Genehmigung des vorgelegten Haushaltes für das laufende Geschäftsjahr

  • Beschlussfassung vorliegender Anträge

(5)      Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge); dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

(6)      Der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung.

(7)     Mitgliederversammlungen können als Präsenz- oder Online-Versammlung oder als Hybrid-Versammlung (Präsenz- und Online-Teilnahme) durchgeführt werden.

(8)     Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 8     Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

(1)     Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Das Stimmrecht kann persönlich ausgeübt werden. Jedes Mitglied ist berechtigt, ein anderes Mitglied mit der Ausübung seines Stimmrechts schriftlich zu bevollmächtigen.

(2)     Mitglieder mit Mehrfachmitgliedschaften haben nur eine Stimme.

(3)     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4)     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(5)     Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder geheim mittels Stimmzettel.

(6)     Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 9     Vorstand/Vertreter/besonderer Vertreter

(1)     Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • dem Vorsitzenden

  • dem stellvertretenden Vorsitzenden und

  • dem Schatzmeister (Kassenwart).

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

(2)     Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen.

(3)     Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/ die Schatzmeister(in). Diese sind jeweils allein vertretungsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4)     Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5)     Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

(6)     Zu den Sitzungen des Vorstandes haben alle Beiratsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Beiratsmitglieder sind von den Sitzungen des Vorstandes zu verständigen.

(7)     Alle Mitglieder und Vorstände arbeiten ausschließlich ehrenamtlich

§ 10   Beirat

(1)     Der Beirat setzt sich aus mindestens zwei Mitgliedern zusammen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Beiratsmitgliedern ist zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(2)    Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

(3)    Der Beirat beschließt mit einfacher Stimmmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Beirats anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4)    Beschlüsse des Beirats werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Beiratsmitgliedern unterzeichnet.

(5)    Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen.

§ 11   Wahlen

(1)     Der Vorstand bereitet die Wahl vor

(2)     Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Wahlvorstand

(3)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

(4)     Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger kommissarisch berufen.

(5)     Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit.

§ 12   Kassenprüfer

Auf der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen. Dabei achten sie besonders auf die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung. Mängel sind sofort dem Vorstand zu melden. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der laufenden Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 13   Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Entwicklungshilfeprojekte auf dem Gebiet der Schul- und Berufsausbildung von Kindern in Afrika.

§ 14   Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

Eine persönliche Haftung, auch der Vorstandsmitglieder, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB.